Women-On-Board-Index 185 2020

52 FidAR [ WOMEN- ON- B OA RD - I ND E X 1 8 5 ] 2020 Seit 2017 definierte Zielgrößen für den Vorstand Während die gesetzlichen Regelungen zur Frauenquote in Ländern wie Frankreich auch den Vor- stand mit einschließen, weil dort die Geschäftsleitung in der Regel als One Tier Board aus exekuti- ven (Vorstand) und non-exekutiven (Aufsichtsrat) Mitgliedern gebildet wird, sind die Widerstände in Deutschland gegen die Ausweitung der Quotenregelung auf die Vorstände groß. Verwiesen wird dabei stets auf den damit verbundenen Eingriff in die Organisationsstruktur und die Be- schränkung der unternehmerischen Freiheit, die durch eine gesetzliche Vorgabe in unverhältnis- mäßiger Weise betroffen wäre. Dabei sprechen nicht nur zahlreiche Studien – jüngst von McKinsey 33 – dafür, dass gemischt besetzte Vorstandsetagen bessere Entscheidungen für das Unternehmen treffen. Der deutsche Corporate Governance Kodex nahm bereits 2009 die Empfehlung auf, für eine angemessene Ver- tretung von Frauen in der Führung zu sorgen. Vielfalt, so die Kodex-Kommission, sei im Unter- nehmensinteresse. Ein durchschnittlicher Männeranteil in den Vorstandsetagen von knapp 90 Prozent stellt keine „angemessene“ Berücksichtigung von Frauen dar. Mit der 2015 eingeführten gesetzlichen Vorgabe, Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen und zu veröffentlichen, sollten die Unternehmen dazu verpf lichtet werden, Strategien für eine gezielte Steigerung des Frauenanteils in der operati- ven Unternehmensleitung zu entwickeln. In der ersten Phase ab September 2015 räumte der Gesetzgeber den Unternehmen nur knapp zwei Jahre für die Erreichung der Zielgrößen bis 30. Juni 2017 ein. In der zweiten Phase konnten die Unternehmen maximal fünf Jahre für die Umsetzung der Ziele in Anspruch nehmen. Doch auch die für die aktuelle zweite Phase vorliegenden Zielgrößen für den Vorstand lassen bislang kaum Ambitionen erkennen, der Erwartungshaltung, den Frauenanteil im Vorstand im Rahmen dieses Zeitraums zu erhöhen, gerecht zu werden. Vielmehr spiegeln sie das große Beharrungsvermögen des Status quo in Bezug auf den Frauenanteil in den Vorständen wider. Von der Zielgrößenpf licht für den Vorstand ausgenommen sind neben ausländischen Gesellschaf- ten auch Unternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Entsprechend legen etwa im DAX 30 die Fresenius Medical Care AG& Co. KGaA und die Merck KGaA keine Ziel- größe für den Vorstand fest. Beide Unternehmen verweisen darauf, dass die Pf licht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand nicht auf sie anwendbar ist, da gemäß § 278 Absatz 2 AktG die KGaA keinen mit einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Vorstand hat und dem Aufsichtsrat keine Personalkompetenz im Hinblick auf die Geschäftsleitung zusteht. 33 McKinsey, Diversity wins: How inclusion matters; 19.05.2020, https://www.mckinsey.com/featured-insights/diversity-and-inclusion/ diversity-wins-how-inclusion-matters.

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