FidAR - Women-On-Board-Index 185 - 2021

33 Mindestbeteiligungsgebot Aktuell unterliegen 66 der 106 börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, die mehr als drei Vorstandsmitglieder haben, dem geplanten gesetzlichen Mindestbeteiligungsgebot – sie werden in der nachstehenden Übersicht dargestellt. Konzerne der Rechtsform Stiftung & Co. KG, KG & Co. KGaA, SE & Co. KGaA und KGaA fallen nicht unter die Regelung. 25 (37,9 %) der demMin- destbeteiligungsgebot unterliegenden Unternehmen haben aktuell keine Frau im Vorstand – knapp die Hälfte dieser 25 Unternehmen (12 / 48 %) ohne Frau im Vorstand hat für die Chefetage derzeit Zielgröße Null festgelegt. Bemerkenswert ist, dass seit Bekanntgabe der Gesetzesentwürfe für ein Mindestbeteiligungsgebot schon sechs Konzerne – adidas , BAYER , E.ON und Infineon Technologies im DAX sowie Fielmann und Südzucker 12 im SDAX – eine Frau in den Vorstand berufen haben. Eine ähnliche Entwicklung war bereits im Rahmen der Einführung der Aufsichtsratsquote zu beobachten. Bereits die Diskus- sion über die neuen gesetzlichen Vorgaben im Vorfeld führte dazu, dass der Frauenanteil in den Aufsichtsräten signifikant zunahm. Damit müssen nur noch zwei DAX-30-Konzerne, die unter die Mindestbeteiligung fallen, eine Frau für die Führungsetage benennen: HeidelbergCement und MTU . Darüber hinaus haben jedoch auch die DAX-30-Mitglieder Delivery Hero , DeutscheWohnen und Linde keine Frau im Vorstand – sie fallen aber nicht unter die Regelung, weil sie weniger als vier Vorstandsmitglieder haben bzw. nicht paritätisch mitbestimmt sind. Der Grund für den steigenden Frauenanteil in den Vorständen liegt aber auch in der breiten öffent- lichen Kritik an den Unternehmen, die trotz frauenfreier Führungsetage mit Zielgröße Null plan- ten. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte immer wieder kritisiert, Zielgröße Null grenze an „Verweigerungshaltung“. 13 Die strategische Planung mit einer frauenfreien Führungsebene wurde als Affront gegen das gesetzliche Ziel der Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe gewertet. Dass „drei Viertel der Unternehmen, die zur Festlegung von Zielgrößen verpflichtet sind, sich auf Vor- standsebene keine oder Null als Zielgröße gesetzt haben“, wird daher auch in der Gesetzesbegrün- dung des FüPoG II als zentrales Argument dafür genannt, dass „in Bezug auf die Leitungsebenen der deutschen Privatwirtschaft auf ein Umdenken hingewirkt werden muss“. 14 Die Lösung liege in einer gesetzlichen Regelung, betonte Bundesfrauenministerin Franziska Giffey, weil die Zielgrößen allei- ne nicht zu einem Umdenken geführt hätten: „Freiwillig tut sich nichts. Es ist an der Zeit, gesetzli- che Regeln für mehr Vielfalt und Gleichstellung in den Chefetagen zu schaffen.“ 15 12 Die Berufung erfolgte nach Redaktionsschluss der Studie am 27. April 2021. Sie konnte daher in den Rankings und Zahlen nicht mehr berücksichtigt werden. 13 Rede von Bundeskanzlerin Merkel bei der Jahresversammlung des Verbandes deutscher Unternehmerinnen am 16. Mai 2019 (https:// www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-bei-der-jahresversammlung-des-verbandes-deutscher-unter- nehmerinnen-am-16-mai-2019-in-berlin-1612194). 14 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungsposi- tionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26689, 15.02.2021. 15 Pressemitteilung „Evaluation zum FüPoG belegt - die feste Quote wirkt, freiwillige Maßnahmen hingegen nicht“, 18.11.2020 (https:// www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/giffey-lambrecht-evaluation-zum-fuepog-belegt-die-feste-quote-wirkt-freiwil- lige-massnahmen-hingegen-nicht-162464).

RkJQdWJsaXNoZXIy NzE4MjQ2