FidAR - Women-On-Board-Index 185 - 2021

43 Die mit dem FüPoG I vor sechs Jahren eingeführte Pflicht für alle börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen in Deutschland, individuelle Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in den zwei obersten Managementebenen festzulegen und zu veröffentlichen, hat bei den Aufsichts- räten und Unternehmensvorständen zu einer intensiveren Beschäftigung mit der gleichberechtigten Teilhabe geführt. Unterstützt wurde dies durch das im April 2017 in Kraft getretene CSR-Richtlinie-Um- setzungsgesetz, nach dem große börsennotierte Unternehmen ein Diversitätskonzept erstellen und es im Geschäftsbericht darstellen müssen. Darin sind die Strategien zu beschreiben, mit denen Diversität in der Unternehmensführung erreicht bzw. verbessert werden soll. Die Zielgrößen wurden als Teil dieser strategischen Ziele häufig in das Diversitätskonzept aufgenommen. Die Zielgrößenpflicht gilt für fast alle der in dieser Studie untersuchten 186 Unternehmen. Ausgenom- men sind ausländische Gesellschaften, wobei diesen offensteht, freiwillig Zielgrößen festzulegen und zu kommunizieren. Die unter die Quote fallenden aktuell 106 börsennotierten und paritätisch mitbestimm- ten Unternehmen müssen für den Vorstand und die obersten Managementebenen, nicht aber für den Aufsichtsrat Zielgrößen bestimmen. Viele dieser Unternehmen legen dennoch freiwillig Zielgrößen für das Kontrollgremium oberhalb der gesetzlichen Quote fest bzw. verweisen auf das 30-Prozent-Ziel. Dass zahlreiche Unternehmen trotz frauenfreier Führungsetage insbesondere für den Vorstand wieder- holt Zielgröße Null festlegten – also nicht mal mittelfristig planten, Frauen in die Unternehmensführung zu holen –, hat zu den von der Bundesregierung beabsichtigten Verschärfungen durch das FüPoG II maß- geblich beigetragen. Neben demMindestbeteiligungsgebot für die Vorstände b örsennotierte r und paritä- tisch mitbestimmter Unternehmen wird eine Begründungspflicht für Zielgröße Null eingeführt. Geben die Unternehmen keine ausreichende Erklärung im Geschäftsbericht ab, warum sie weiterhin ohne Frau- en planen, drohen künftig empfindliche Sanktionen. Die seit September 2015 erstmals und in der Regel 2017 aktualisierten Zielgrößen wurden von vielen Unternehmen seither nochmals angepasst. Entsprechend weichen sowohl der Zeitpunkt der Festlegung als auch das Datum zur Zielerreichung manchmal erheblich voneinander ab. In dieser Studie wird grundsätzlich die aktuelle Phase der Zielgrößenfestlegung betrachtet. Teilweise wurden uns im Rahmen der Befragung der Unternehmen neue Zielgrößen benannt, die erst nach Ende der Erfassung im Ge- schäftsbericht veröffentlicht werden. Die zwölf Unternehmen, die im vergangenen Jahr als Frist für die Zielgrößenerreichung 31.12.2020 an- gegeben hatten, haben neue Planziele festgelegt, die aber noch nicht von allen veröffentlicht wurden. Die nachfolgende Darstellung bezieht insbesondere die von den Unternehmen veröffentlichten Angaben und Begründungen zu den Zielgrößen in die Analyse mit ein. Zielgrößen zum Frauenanteil

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